Das Amtshaus und Gericht in Gschwendt
von Cornelia Landstorfer
Im Ortskern von Gschwendt, auf einem Grundstück am Bach, wird im Salbuch des Bürgerspitals Straubing im Jahr 1630 ein Amtshaus und Gericht1 beschrieben. Der dort lebende Amtmann führte Protokoll über die Straftaten.
Aus dem Kaufbrief des Bürgerspitals geht hervor, dass bereits im Jahre 1435 in Gschwendt ein Gericht vorhanden war. Gerichtsherr in dem Ort war also das Bürgerspital Straubing, zu dessen Grundherrschaft diese Hofmark gehörte. Hofmarks- oder Patrimonialgerichte wie dieses durften allerdings nur die niedere Gerichtsbarkeit ausüben. Dazu gehörten Erb- und Besitzangelegenheiten, Raufereien, Beleidigungen, Verstöße gegen die Flur- und Waldordnungen usw.
Uraufnahme von ca. 1838
Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung München, Bayernatlas
Bei schweren Straftaten wie Raub, Brandstiftung oder Mord musste der betreffende Täter mit Wachen von Gschwendt zum Auhof geführt und dort den Mitterfelser Amtsleuten übergeben werden2.
Dieses Schicksal traf 1681 den Hüter Konrad Knaupp aus Gschwendt, den man beschuldigte, dem Georg Castner zwei Wölfe geschickt zu haben, wobei es sich bei den Wölfen vermutlich um Männer handelte, deren Aufgabe im Bedrohen und Einschüchtern bestand. Man hat dem Hüter zweimal in der Folterkammer, genannt loco torture, die Beinschrauben angelegt und mehrfach nachgedreht. Auch ein Aufziehen mit dem Haken wird beschrieben3.Mit diesen Quälereien wollte man in einem Verhör, der sog. Examinierung, ein Geständnis erzwingen.
Die Abbildung zeigt die Strecke Gschwendt-Aufhof-Mitterfels
Bei einfachen Delikten wurden die Urteile in Gschwendt selbst gefällt. Zur Anzeige kamen die Straftaten der „Untertanen“ durch den Hofmarksamtmann, der mehrmals im Jahr entweder im Gerichtshaus oder auch im Wirtshaus „Verhör gehalten“ hat.
Ausserdem musste laut Anordnung des Hofmarksherren zweimal jährlich in der Tafernwirtschaft Ehehaft (Ehehafte sind Rechtsnormen der Niedergerichtsbarkeit) gelesen werden. Bei diesen Terminen herrschte Anwesenheitspflicht für alle Untertanen des Dorfes4.
Der Amtmann musste mindestens vierzehn Tage zuvor alle Einwohner informieren, damit niemand fernbleiben konnte, wenn sich der Spitalpfleger oder Verwalter in Gschwendt einfand, um die Vorschriften aus dem Ehehaftrechtsbuch dieser Hofmark den Dorfbewohnern, von denen der Großteil zu dieser Zeit wahrscheinlich weder lesen noch schreiben konnte, vorzulesen. Dieses Rechtsbuch liefert uns einen Einblick in das streng kontrollierte und von Geboten und Verboten bestimmte Leben der Bürger. Im Gegenzug hatten aber die Bürger bei den Ehehaftsitzungen auch die Gelegenheit, ihre Beschwerden und Anliegen vorzubringen. Bei den beiden Ehehaftterminen mussten vom Amtmann und den Obleuten auch die Feuerstätten kontrolliert werden5. Verhörsprotokolle und Rechnungen zeigen die Verfehlungen der Menschen in dem Ort, beziehungsweise, was zu dieser Zeit als Unrecht galt.
Geoportal Bayern, Luftaufnahme 2019
Hellebarden7
Das Gschwendter Amtshaus stand am Bach gegenüber dem Baderhaus. Man gelangte dorthin, wenn man vom Wirtshaus hinab über die Brücke ging. Vor dem gezimmerten Gebäude war ein befestigter Platz (Gredt). Als zugehöriges Inventar sind ein sog. Stock, Einschlagschellen, eine Halsgeige, Hellebarden, Fussfesseln und Ketten aufgelistet6.
Der in der Beschreibung des Amtshauses erwähnte Stock8 war vor dem Wirtshaus lokalisiert, obwohl dieser zum Amtshaus gehörte. Man zielte darauf ab, durch Bloßstellung und Demütigung die Ehre der Verurteilten zu schädigen. Dieser exponierte Platz neben der Handelsstraße war optimal gewählt, um die Straftäter der Öffentlichkeit und vor allem auch den vorbeikommenden Fuhrleuten und Durchreisenden zu präsentieren. Es war also so etwas wie ein Pranger.
Kopf und Arme wurden zwischen den zwei mit einem Scharnier versehenen Brettern eingeklemmt. Bei Ehrenstrafen vollzog die Gemeinschaft die Bestrafung durch Verspottung und anschließende Ausgrenzung des Verurteilten. Deshalb fand die Vollstreckung öffentlich statt. Es gab jedoch die Möglichkeit, sich mit einem Geldbetrag freizukaufen. Somit trafen Ehrenstrafen vorrangig das einfache Volk, arme Personen und solche mit ohnehin schon minderer Ehre und hatten weitreichende Folgen für die Betroffenen.
In dem mit einer Zelle und diversen Strafgegenständen ausgestatteten Gerichtshaus in Gschwendt wurden des Öfteren junge Männer wegen sogenannten „Leichtfertigkeitsverbröchen“ tagelang ihrer Freiheit beraubt. Was für uns völlig normal ist und nicht im Geringsten mit einem Fehlverhalten, geschweige denn mit einem Verbrechen in Verbindung zu bringen ist, galt damals als „Unzucht“ und wurde hart bestraft.
Fußschellen9
Bei der in der Inventarliste des Gerichtshauses erwähnten Geige handelt es sich um eine Halsgeige, die vorwiegend bei Frauen zum Einsatz kam. Diese hölzerne Fessel-Vorrichtung, auch Schandgeige oder Schandkragen genannt, umfasste den Hals und die Handgelenke der zu strafenden Personen, wobei die Hände hintereinander oder seitlich vom Hals eingeklemmt wurden. Abgesehen von der gesellschaftlichen Ächtung waren die Personen durch die ungünstige Positionierung der Arme sehr stark eingeschränkt und bedenkt man, dass bei den in Gschwendt beschriebenen Fällen bis zu zehn Tage zu überbrücken waren und es sich hauptsächlich um ledige Mütter handelte, kann man sich vorstellen, was das für sie und ihren Nachwuchs bedeutete.
Halsgeige, 17. Jahrhundert, aus dem Stadtmuseum Sulzbach-Rosenberg; dargestellt ist einer der Vorfälle, die zur Anwendung der Halsgeige führten: Zwei Frauen streiten sich um die Schlüsselgewalt im Haus.
Bild: Elisabeth Vogl, Haselbach
Öffentliche „Zurschaustellung“ mit der Geige ist in den Protokollen von Gschwendt ebenfalls dokumentiert. Diese Prozedur dauerte allerdings nur einige Stunden, war aber aufgrund der Schande bestimmt genauso schlimm wie die tagelange Fesselung im Haus. Die Folge war in vielen Fällen die Isolation von der Umwelt, weil man sich mit Menschen, die das gesellschaftliche Ansehen verloren hatten, nicht sehen lassen wollte.
Doppelschandgeige für zwei Sünder, meistens Frauen, die am Marktplatz vor dem Richterhaus zur Schau gestellt wurden. Bestehend aus zwei Holzbalkenteilen mit zwei Aussparungen für den Hals, zusammengehalten mit Stahlband und Scharnier, 1701/1715, Waldmuseum Zwiesel
Bild: Marita Haller, Zwiesel
Die meisten in Gschwendt verhandelten Fälle waren Streitereien, die sich im Wirtshaus abspielten, wenn den Kontrahenten das Temperament durchging und sie schließlich handgreiflich wurden. Neben den Fäusten kamen auch Besenstiel oder Holzprügel zum Einsatz.
Dass sich nicht nur Männer in die Haare kamen, belegt der Fall zweier Frauen, bei welchem die Klägerin von wüsten Beschimpfungen ihrer Rivalin berichtet, darauf folgten Fauststreiche, Fußtritte, Schläge mit einem stumpfen Besen, der Wurf mit einem vierpfündigen Stein, schließlich eine Verfolgung mit einem Messer und zuletzt zerschlug die Gegnerin noch einen „Kochhöfer“ an ihrem Kopf. Die Geschädigte trug von dieser Attacke diverse Verwundungen davon10. Die Angeklagte war die Köchin des Wirtes und gab schließlich die Anschuldigungen in Teilen zu, begründete ihren Angriff aber damit, dass die Gegnerin ihre Ehre beschädigt habe mit der Behauptung, sie hätte „ainen Procken Schmalz in Sack geschoben“, also ihren Dienstherren, den Wirt, bestohlen.
Gschwendt bei Hochwasser, vermutlich 1940,
das zweite Gebäude von links befindet sich am Platz des ehem. Amtshauses
Quelle: Archiv für Heimatgeschichte Steinach, FO-GSCHW-8
Berichtet wird auch von körperlicher Gewalt gegenüber Knechten und Mägden, wobei man letztere abwertend als „Dienstmensch“ titulierte, wie in nachfolgendem Beispiel beschrieben. Aus dieser Bezeichnung wird die niedrige Stellung von unverheirateten Dienstmädchen sehr deutlich:
„Vorkommen den 31. Dezember 1754: Ursula Seidlin lediges Dienstmönsch von Herrnfehlburg hat Daniel Löffler Paur zu Gschwendt von darumben anheut zur Klage citiern lassen, weillen derselbe sie dergestalten mit Schlägen traktiert, dass die Armb und Füss groß verschwollen, dann blau und blutmahlig unterlaufen gewesen.“11 In diesem Fall kam es nicht zur Klage, sondern zu einem Vergleich in Güte. Der Bauer zahlte der Frau Schmerzensgeld und ihren ausständigen Lohn. Den Bader entlohnte er für die Behandlung der Verletzten. Löffler musste wegen seinem Verhalten aber auch noch eine Strafe zahlen, was einen erneuten Wutausbruch in der Amtsstube zur Folge hatte, bei dem er die Frau als Diebin beschimpfte und ihr drohte, er werde sie schon „anderweitig bekommen“. Es ist gut vorstellbar, wer hier letztendlich den Kürzeren zog.
Der Knecht Georg Schmidbauer bringt 1749 zur Anzeige, dass er von seinem Dienstherrn mitten in der Nacht an den Haaren aus dem Bett gerissen und mit den Füssen getreten wurde, wobei ihm auch sein Hemd zerrissen wurde. Schließlich wurde der Knecht entlassen.
Kurz darauf schlägt der gleiche Bauer einem „Bauernkerl“ aus Böhmen mit einem Scheit derart auf den Kopf, dass dieser über längere Zeit den Bader zur Wundbehandlung aufsuchen musste.12
Diese Beispiele geben Zeugnis von sehr rauen und respektlosen Umgangsformen gegenüber dem Dienstpersonal. Man kann aber davon ausgehen, dass nur die groben und nicht mehr tolerierbaren Fälle zur Anzeige gebracht wurden. Um nicht den Arbeitsplatz zu verlieren, musste von Knechten und Mägden mit Sicherheit oft schlechte Behandlung bis hin zu körperlicher Gewalt erduldet werden. Wenn auch der Dienstherr, wie häufig dargestellt, sein grobes Verhalten mit der Faulheit und Unzuverlässigkeit des Personals begründete, rechtfertigt dies auf keinen Fall Schläge und andere Gewalttaten.
Die Bilder zeigen das frühere Gruber-Haus, das etwa 1850 an der Stelle des ehemaligen Gerichtsdieners-hauses erbaut wurde. Dieser Bau steht unter Denkmalschutz.
Bilder: Claudia Heigl, Steinach 2017 und Cornelia Landstorfer, Straubing 12/2019
Auch die schlechte Qualität des Bieres gab Anlass zu Beschwerde und so sah es der Hofmarksamtmann Christoph Bruckbauer im Jahr 1758 wegen der vielen Klagen der Dorfbewohner und der fremden Durchreisenden als seine Pflicht an, zur Anzeige zu bringen, dass das braune Bier des Tafernwirtes den Preis von 13 Pfennigen nicht wert sei. Die drei Zeugen, die dieses Bier kosten mussten, beschwerten sich nicht nur über den widerwärtigen Geschmack, sondern auch über starke Kopfschmerzen nach dem Konsum des schlechten Trunkes.
Befürchtet wurde ein Ausweichen der Gäste und Durchreisenden in die benachbarten Gasthäuser in Wolferszell und Ascha13 und damit rückläufige Einnahmen für den Grundherren. Grund genug, hier einzugreifen.
In den Zuständigkeitsbereich des Hofmarksgerichts Gschwendt gehörten neben der Verhandlung der zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen auch präventive Maßnahmen.
Unerlässlich war beispielsweise eine häufige Kontrolle der Kamine und Herdstellen wegen der Brandgefahren. Fast alle Gebäude waren damals aus Holz gebaut. Aus diesem Grund verhängte der Amtmann bei der Visitation der Kamine Rauchfangstrafen, wenn sich diese nicht in ordnungsgemäßem Zustand befanden. Auf dem Ofen durfte auch nichts getrocknet werden, um nicht den Ausbruch eines Feuers zu riskieren14.
Der Zustand der Brücken im Dorf führte zu einer Strafzahlung der Gemeinde, weil die mehrfach aufgetragenen Reparaturen nicht durchgeführt worden waren und die fast ganz verfallenen Stege im Falle von starkem Regenwetter große Gefahren für die querenden Menschen darstellten und man bei entstehenden Feuersbrünsten oder in einem medizinischen Notfall den Opfern nicht zu Hilfe kommen könne15.
Mühlstrafen hatte der Müller zu leisten, wenn seine Mühle Mängel zeigte oder Hygieneprobleme bestanden haben. Die Einhaltung der Mühlordnung wurde regelmäßig überprüft. Bei Verstößen drohten empfindliche Strafen. Die Mühlbeschau führte ein sogenannter Mühlgraf durch. 1745 und 1757 wurde hierfür der Bürger und Donaumüller Caspar Preu aus Straubing akquiriert, 1749 und 1752 der Straubinger Müller Martin Hafeneder, 1766 war es Mathias Peter, ebenfalls ein Straubinger Bürger und Müller.
Diese Kontrollen stellten scheinbar ein immerwährendes Problem für den Müller dar, denn man fand fast immer „Fähler“, die zu Strafzahlungen führten. 1745 bemängelt der Mühlgraf Preu, dass beide Steine zu viel Spiel haben ....“16. Problematisch war dies, weil vom exakten Einbau des Mühlsteins der Mahlgrad und die Qualität des Mehls abhingen.
Daneben waren wohl die Türen und der Boden in schlechtem Zustand und die Fensterscheiben zerbrochen. Ein anderes Mal wird von ruinösen Seitenwänden berichtet.
Mehl als Grundlage für das lebensnotwendige Nahrungsmittel Brot war unentbehrlich, deshalb war diese strenge Beaufsichtigung von Nöten, um kein Gesundheitsrisiko einzugehen und die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Diese Überprüfung diente somit der Einhaltung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften.
Fremden, Bettlern und sonstigen verdächtigen Personen durfte kein Obdach gegeben werden ohne vorherige Anfrage beim Grundherrn17.
Ein Bauer hatte gegen diese Anweisung verstoßen, weil er einer Familie, die an einem anderen Ort wegen üblen Verhaltens vertrieben worden war, ohne Genehmigung der Hofmarksobrigkeit eine Herberge gegeben hatte. Er erhielt eine Ermahnung und musste die Leute wieder auf die Straße setzen.18
Eine der Vorschriften betraf die Handelsgüter der Bauern und beschränkte deren freien Verkauf dahingehend, dass die Untertanen ihre Waren zuerst dem Grundherrn, dann dem Amtmann anbieten mussten. Wenn beide kein Kaufinteresse bekundeten, hatte als nächster der Tafernwirt Vorkaufsrecht. Erst wenn auch er nichts benötigte, konnte man die Waren anderswo verkaufen. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung drohte wieder eine Geldstrafe19.
Die Strafen der in den Gschwendter Verhörsprotokollen dokumentierten Delikte waren überwiegend monetärer Art. Doch auch Haftstrafen wurden verhängt, die im Zwinger, der sich im Amtshaus befand, zu verbüßen waren20.
Junge Männer wurden neben einer Geldstrafe in diesem Gefängnis oft zehn Tage lang an Händen und Füssen gefesselt in Arrest genommen, weil sie sich mit einer Frau vorehelich versündigt hatten und aus diesem Verbrechen eine Schwangerschaft resultierte. Die involvierte Frau musste für diese Leichtfertigkeit ebenfalls eine Geldstrafe bezahlen und einige Tage lang die Halsgeige tragen21. „Erstverbrecherinnen“ mussten acht bis zehn Tage lang mit diesem Folterwerkzeug ausharren. Es ist anzunehmen, dass es im Wiederholungsfall wie in anderen Ortschaften gehandhabt wurde und den Frauen die Vertreibung aus dem Ort drohte.
Vermutlich wollte man durch diese drastischen Maßnahmen die Zahl der unehelichen Kinder und die damit verbundene Not so niedrig wie möglich halten.
Die Liste solcher und ähnlicher Fälle ließe sich noch weiterführen, doch für einen Rückblick ins frühere Gschwendter Dorfleben sollte dieser Auszug vollkommen ausreichend sein. Vermutlich wird sich das Leben auch in anderen Orten ähnlich abgespielt haben. Die Unterschiede der Menschen nach Stand und Geschlecht sind deutlich zu erkennen und eine Gleichheit aller Menschen gab es definitiv nicht.
Luftaufnahme September 1991
Quelle: Pfarrarchiv, Luftaufnahmen Pfarrer Gerhard Mass
Die Amtmänner in Gschwendt
Amtmänner die in dem beschriebenen Gerichtsdienershaus gewohnt haben:
1640 Georg Mildorfer22
1657 Adam Wilhalm23
1675 Mathias Schollinger24
1667 Georg Stadler25
1707 Balthasar Dirnberger26
1742 ist Bärtlme Stadler als Hofmarksamtmann von Gschwendt genannt27.
Am 12. Januar 1756 wird dem Christoph Bruckbauer von einem Stadt-Magistrat der Hofmarksamtmannsdienst in Gschwendt bewilligt.
Später folgt Mathias Stadler, der beispielsweise 1774 als Amtmann, 1796 und 1798 als Gerichtsdiener in Gschwendt fungiert hat28.
Besitzer des Amtshäusl:
Der Schuster Sebastian Fuchs hat das kleine Anwesen 1802 vom Spital Straubing erkauft. Zu dieser Zeit wurde das Gebäude nicht mehr von einem Gerichtsdiener bewohnt.
Im Liquidationsprotokoll vom 06. November 1838 ist der Schuster Sebastian Fuchs, vertreten durch den Sohn Georg Fuchs, als Besitzer genannt:
„Ortschaft Gschwendt Hausnr. 11 beim Schuster
Das ehemalige Gerichtsdienershaus zu Dorf: Wohnhaus und Stall unter einem Dach, dann Hofraum“29
Sebastian Fuchs und seine Frau Katharina haben am 10. Februar 1783 geheiratet und hatten sieben Kinder (Jakob, Maria, Katharina, Anna-Maria, Johann Georg, Johann, und Georg). Jakob kam 1817 als Soldat im Fluss Saar in Frankreich ums Leben30. Sohn Georg war lediger Schuhmacher und ist 1856 im Alter von 54 Jahren an Abzehrung gestorben31.
Anna Fuchs, verehelichte Fendl, hatte eine uneheliche Tochter, genannt Theres. Am 26. Mai 1855 erwarb diese Theres Fendl das Haus von ihrem Großvater Sebastian Fuchs um den Kaufpreis von 200 Gulden, bevor sie am 11. April 1856 Johann Kraus geheiratet hat.
1870 stirbt Johann Kraus, seine Wittwe Theres erbt das Anwesen32.1874 erwirbt die ledige Näherin Maria Fuchs den Besitz um 960 Gulden33.
Der Maurer Alois Gruber aus Pilgramsberg kauft am 27. Dezember 1897 das Anwesen von Maria Fuchs. 1908 sind Alois Gruber und seine Frau Maria, Tochter der Schreinerseheleute Josef und Anna Schindler aus Münster, genannt.
1 Stadtarchiv Straubing, Salbuch 1630 von Gschwendt, fol. 860‘
2 Vgl. Stadtarchiv Straubing, Salbuch 1630 von Gschwendt, fol. 860‘
3 StALa, Pfleggericht Mitterfels, Rep 217_12 R8 Gerichtsrechnung 1681, fol. 145-147
4 Vgl. Stadtarchiv Straubing, Salbuch 1630 von Gschwendt, fol. 887‘
5 Stadtarchiv Straubing, Salbuch des Bürgerspitals, fol. 887‘‘, Ehehaftbuch Nr. 10
6 Vgl. Stadtarchiv Straubing, Salbuch 1630 von Gschwendt, fol. 860
7 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Hellebarden_Meyers.jpg#/media/Datei:Hellebarden_Meyers.jpg
8 Von Pearson Scott Foresman - Archives of Pearson Scott Foresman, donated to the Wikimedia Foundation Diese Datei ist ein Ausschnitt aus einer anderen Datei: PSF P-690002.png, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=3872069
9 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Noe_fetters.jpg#/media/Datei:Noe_fetters.jpg
10 StALa, Kommunalrachive (Rep. 219) 1609 fol. 51-53
11 StALa, Kommunalarchive (Rep. 219) 1609, fol 67
12 StALa, Kommunalarchive (Rep. 219) 1609, fol 41-42
13 StALa, Kommunalarchive (Rep. 219) 1609, fol 96-100
14 Stadtarchiv Straubing, Salbuch des Bürgerspitals, fol. 887´´ Ehehaftrechtsbuch Nr. 12
15 StALa, Kommunalarchive (Rep. 219) 1609, fol 101´
16 StALa, Kommunalarchive (Rep. 219) 1609, fol 23-25
17 Stadtarchiv Straubing, Salbuch Bürgerspital, fol. 893 Ehehaftrecht Nr. 18
18 StALa, Kommunalarchive (Rep. 219) 1609, fol 36-37
19 Stadtarchiv Straubing, Salbuch Bürgerspital, fol. 896 Ehehaftrecht Nr. 24
20 Vgl. Laschinger Johannes: Geschichte der Spitalstiftungen in Straubing, in: Jahresbericht des Historischen Vereins für Straubing und Umgebung 87 (1985), Straubing 1986 (=JHVS), S. 254
21 Staatsarchiv Landshut, Kommunalarchive (Rep. 219) 1609, Verhörsprotokoll der Spitalhofmark Gschwendt
22 BZAR Regensburg, KB Steinach/Bd.1, S.20, FN 2 Taufe der Tochter Magdalena des Amtmannes Georg Mildorfer und dessen Ehefrau Walburga. Die Familie wohnte jedoch auf einem Halbhof in Oberniedersteinach.
23 Vgl. Stadtarchiv Straubing, Spitalrechnung 1657, fol. 134
24 BZAR Regensburg, KB Steinach/Bd.11, S.136, FN 195 Der Amtmann Mathias Schrollinger stirbt mit 60 Jahren.
25 BZAR Regensburg, KB Steinach/Bd.1, S227, FN 11 Taufe der Tochter Anna des Amtmannes Georg Stadler und seiner Ehefrau Anna
26 BZAR Regensburg, KB Steinach/Bd.2, S.80, FN 37 Sterbeeintrag des Amtmannes Balthasar Dirnberger am 17.02.1707
27 Staatsarchiv Landshut, Kommunalarchive (Rep. 219) 1609, Verhörsprotokoll der Spitalhofmark Gschwendt, fol. 69
28 Staatsarchiv Landshut, Kommunalarchive (Rep. 219) 1596 (bei Verträgen wird Johann Stadler mehrfach als Amtmann von Gschwendt genannt)
29 Vermessungsamt Straubing, Liquidationsprotokolle Gschwendt
30 StALa, Kommunalarchive (Rep. 219) 1608 Briefprotokoll des Patrimonialgerichts Gschwendt
31 BZAR Regensburg, KB Steinach/ Bd10, FN187, S. 18
32 StALa, Grundsteuerkataster 1-17/7 Umschreibehefte Gemarkung Gschwendt 1842-1856
33 wie FN 30